Oft pochen in katholischen Gemeinden Behörden, Politiker und eine stille Mehrheit auf das Kreuz oder gar Kruzifix (ein Kreuz mit einer Jesus-Figur) in der Schule oder an anderen öffentlichen Bauten und Wegen der Gemeinde. Vereinzelt stellen Angehörige eines anderen Glaubens oder Freidenker wie David Schlesinger oder Valentin Abgottspon die Erweiterung des Glaubensraums bis ins Schulzimmer in Frage und verlangen, dass Kreuze oder Kruzifixe abgehängt werden.
Zwei Vorbemerkungen: Als besonders heikel erweist sich, dass speziell das Kruzifix nicht bloss ein abstraktes religiöses Symbol ist, sondern bildlich das Martyrium von Jesus Christus darstellt und damit die Glaubensfigur der Katholiken und das Bekenntnis zu ihr noch unmissverständlicher ins Zentrum rückt. Für Anders- oder ‘Ungläubige’ erschwert das die Distanz, schlicht die Interpretation des Kruzifixes als Zeichen auch über Religionsgrenzen hinaus.
Auf der anderen Seite verweisen die Verteidiger der Symbole in Schulen oder an andern repräsentativen Orten der Gemeinde nicht zufällig darauf, dass Kreuz und Kruzifix nun eben seit Jahrhunderten nicht nur in die Kirche gehörten, sondern auch im gelebten öffentlichen Alltag für eine Tradition und Kultur stehen, die über das Glaubensbekenntnis hinaus von Bedeutung ist. Etwa für die Hoffnung auf Schutz vor Naturgewalten bei Bauten oder der Markierung von höchsten Punkten auf Berggipfeln…
Bevor die Diskussion um Werte wie die Neutralität in Glaubensfragen einerseits oder die Bewahrung gesellschaftlicher und kultureller Eigenheiten andererseits einsetzt, tut ein Blick in die Verfassung und ihre Auslegung in Gerichtsfällen in der Schweiz not. Wer hat denn juristischüberhaupt Recht?
1. Die Verfassung
Generell stellt die Glaubens- und Gewissensfreiheit in der Schweiz ein Grundrecht dar, das sowohl von der Bundesverfassung wie auch von der mitunterzeichneten Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt wird.
Im Artikel 15 der Verfassung heisst es:
(Absatz 1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
(3) Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen.
(4) Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen.
Für die Frage, ob Kreuz und Kruzifix in der Schule zulässig seien oder nicht, ist speziell der letzte Absatz 4 von Bedeutung. Juristen umschreiben ihn auch mit der negativen Religionsfreiheit. Damit ist gemeint, dass jeder Einwohner nicht nur frei ist, seine Religion zu wählen, sondern zugleich auch frei jeder Verpflichtung, an religiösen Handlungen teilzunehmen. Absatz vier spricht klar aus, dass niemand (Kirchen-)Steuern bezahlen muss, einen Glaubenseid, aber auch Schulgebete oder z.B. einen Feldgottesdienst leisten muss, wenn er nicht der betreffenden Religionsgemeinschaft angehört. Weiter schliessen Verfassungsrechtler daraus, dass der Unterricht in öffentlichen Schulen in Glaubensfragen neutral zu sein hat, vor allem aber, dass von einer Glaubensrichtung beeinflusster Bibel- oder sonstiger Religionsunterricht …
a. getrennt vom übrigen Unterricht stattfinden muss, und …
b. freiwillig besucht wird.
Ob Kreuze oder Kruzifixe in Schulzimmern von öffentlichen Schulen toleriert werden, ergibt sich ebenfalls aus der Auslegung dieses 4. Absatzes. Die Experten fassen die religiöse Neutralität so weit, dass sie durch besagte Symbole katholischen Glaubens in Schulzimmern verletzt würde.
2. Das Gerichtsurteil
Es gibt in der Sache ein immer wieder zitiertes Urteil des Bundesgerichts aus dem Jahr 1990, das vor allem die Gegner von Kreuz und Kruzifix in der Schule gern ins Feld führen. Darin entschied die höchste juristische Instanz des Landes in einem mit Staldenried oder Triengen durchaus vergleichbaren Fall, dass Kruzifixe nicht in eine öffentlich-rechtliche Schule gehören. Es ging im Urteil BGE 116 Ia 252ff um die Primarschule der Tessiner Gemeinde Cadro.
Trotz diesem in der Begründung und dem Geltungsbereich juristisch seither kaum angezweifeltem Urteilsspruch ignorierten fast alle katholisch geprägten Regionen der Schweiz die Konsequenzen. Sprich: Auch heute gehören Kruzifixe und Kreuze dort in den Schulen zum Alltag.
3. Keine vollständige Trennung und die Rolle der Kantone
Wie die meisten Nachbarn weist auch die Schweiz keine strikte Trennung zwischen Staat und Kirche auf. Die Ausnahme bildet Frankreich, das im Nachgang zur Dreyfus-Affäre ab 1905 die zwei Bereiche streng trennte, gar die Kirchen und anderen Güter enteignete (mit Ausnahme von drei Departementen, die bis 1918 zum Deutschen Reich gehörten). In der Folge war die Kirche zur Ausübung ihrer Gottesdienste und anderer Riten stets auf den Goodwill der weltlichen Regierung angewiesen. Die Kirche ordnet sich in einem derart strikt getrennten Modell quasi dem Staat unter.
Die Schweiz garantiert wie Deutschland laut Verfassung konfessionelle Neutralität und private Rechte der Religions-Ausübung, hat aber die Kirche nicht streng vom Staat getrennt. Bei beiden wird denn meist auch die Kirchensteuer durch den Staat eingezogen.
Deutschland wählte nach Weimar 1919 ein Modell, bei dem die Religionsausübung nicht etwa zur Privatsache erklärt wurde, sondern öffentlich blieb – jedoch praktisch jeglicher Kontrolle durch den Staat entzogen. Zugleich bedingt die Verfassung manche partnerschaftliche Kooperation von Staat und Kirche(n), bis hin zu detaillierten Konkordatsverträgen.
Ziehen in Deutschland in der Regel staatliche Behörden die Kirchen- respektive Körperschaftssteuern ein, so ist das in der Schweiz meistens auch so – aber eben nicht überall. Die Eidgenossenschaft kannte gerade wegen der Kämpfe von der Reformation bis zum Sonderbundskrieg der katholisch-konservativen Kantone gegen die radikalen (und grossmehrheitlich reformierten) Stände bis weit ins 19. Jahrhundert noch keine Religionsfreiheit. Mit dem Bundesstaat von 1848 garantierte man erstmals die Wahlfreiheitzwischen reformierter und katholischer Kirche, schloss daneben geistliche Vertreter aus Bundes- und Nationalrat aus und verbot den Jesuitenorden. Ansonsten durften die Kantone jeweils frei für ihr Hoheitsgebiet entscheiden, wie sie die Beziehung des Staates und der öffentlichen Hand zu einer oder beider der Glaubensrichtungen regelten.
Der Artikel 72 der Bundesverfassung überlässt auch heute noch unverändert das Verhältnis von Kirche(n) zum Staat den Kantonen. Und die handhaben die Sache durchaus unterschiedlich. Alle Kantone anerkennen zwar mittlerweile die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche mit öffentlich-rechtlichem Status, neun weitere auch die christkatholische, einige auch ein paar jüdische Gemeinden. In ersten Kantonen laufen Diskussionen über die Anerkennung des Islam, die auch mehr Einfluss respektive Vorschriften auf islamische Gemeinden erlauben würde (Ausbildung von Imanen usw.). Alle anderen Glaubensgemeinschaften haben sich privat-rechtlich zu organisieren.
Auch in der Frage, ob der Staat den Kirchen die Steuern eintreibt, ergibt sich kein einheitliches Bild. Heute ist das zwar mehrheitlich der Fall, aber nicht in Neuenburg oder Genf, was prompt zu grösseren Schwierigkeiten dortiger Kirchen führt, ihre Leistungen zu finanzieren. Andere historische Entwicklungen führten dazu, dass die evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Waadt bis 2003 offiziell Staatskirche war. Anders als in den beiden erstgenannten Nachbarkantonen galt hier also keine strikte Trennung von Kirche und Staat, sondern ein enges Kooperationsmodell. Ein anderer Spezialfall ist der Kanton Bern, der gleich Angestellte von drei Landeskirchen (auch der in Bern wichtigen christkatholischen Gemeinde) offiziell entlöhnt. In diesem Fall werden also nicht nur Steuergelder eingetrieben (das weniger), sondern zentrale Aufwendungen der Kirchen für ihr Personal aus den allgemeinen Steuergeldern finanziert.
Allgemein hat sich auch lange nach dem Abschied vom Modell einer Staatskirche in reformierten Kantonen (Ausnahme: Genf und Neuenburg) bis heute eine engere Bindung zwischen Staat und Kirche etabliert. Der Staat macht mehr Vorgaben, gibt dafür aber auch mehr und stärkere Garantien, was den Einfluss und die Stützung der Kirche in der Gesellschaft betrifft. In katholischen Kantonen ist die Organisationsfreiheit der Kirche etwas grösser, ebenso das Mass an verlangter Eigenständigkeit. Gemeinsam ist aber überall, dass sich der Staat nicht in den Zweck und die Ausrichtung der Kirchen einmischt.
Doch schon harmlose Formen der Zusammenarbeit können z.B. beim Streit um Kreuze und Kruzifixe grosse Wirkung entfalten: So erlauben die Behörden vielerlorts beim Mangel an geeigneten Räumen in der Kirche, dass der vom normalen Unterricht und Stundenplan der Schule sauber getrennte Bibel- oder Religionsunterricht (von Priester, Katechetin etc. erteilt) in der Schule stattfinden darf…
DIE PRAXIS IN NACHBARLÄNDERN UND DIE MENSCHENRECHTSKONVENTION.
Die Schweiz ist punkto Akzeptanz von Kruzifix und Kreuz in der Öffentlichkeit kein Sonderfall. Schon allein im deutschsprachigen Alpenraum rund um die Schweiz wird die Streitfrage um das Kreuz und das Kruzifix und seinen Platz in der Schule genau so heiss debattiert wie bei uns. Speziell im deutschen Süden, vorab dem Bundesland Bayern, aber auch in einigen österreichischen Regionen wollen die Politiker und Behörden trotz weniger Streitfälle an der heutigen Praxis festhalten. Und die steht für Kreuzdarstellungen an Schulen in katholisch geprägten Regionen.
In Deutschland gilt seit 1995 grundsätzlich ein Kruzifix-Verbot an öffentlichen Schulen, was in stark katholisch geprägten Ländern und Regionen umso mehr auf Protest stiess, weil wie oben erklärt die Trennung von Kirche und Staat eine schwache ist und in einigen anderen Fällen religiöse Symbole auf öffentlichem Raum durchaus toleriert werden. Deshalb ignorieren auch hier die meisten Gemeinden die Aufforderung, Kruzifixe aus Schulzimmern zu entfernen. Zumindest solange niemand die Entfernung verlangt oder nötigenfalls dafür vor Gericht geht. Ausgangspunkt der aktuellen Lage war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Mannheim, das im Mai 1995 entschied, dass die staatlich angeordnete Anbringung eines Kruzifixes in Unterrichtsräumen gegen das Prinzip der Religionsfreiheit verstösst. Das Urteil war eine Reaktion auf das kurz zuvor erlassene Gesetz in Bayern, dass in den Schulen des Freistaates Kreuzdarstellungen anzubringen seien. Bayerns Gesetz wurde so für nichtig erklärt.
Vor einem Jahr erlangte das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg in einem italienischen Fall viel Aufsehen. Worum ging es: Die in Finnland geborene Italienerin Soile Lautsi, die ihre Kinder säkular aufziehen will, protestierte gegen die im Veneto in allen Klassenräumen aufgehängten Kruzifixe. Das italienische Verwaltungsgericht schmetterte Ende 2006 ihr Anliegen ab. Die Kreuze dürften hängen bleiben, da sie generell für die italienischen Werte (und nicht ‘nur’ die katholische Kirche) stünden. Zuerst allerdings hatte als erste Instanz ein Gericht Venetiens befunden, die Kruzifixe im Schulraum widersprächen der von der Verfassung reklamierten Trennung von Kirche und Staat.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederum hob als letzte Instanz das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und sprach der Klägerin auch 5000 Euro an Schadenersatzzahlung gut. Als letzter Schritt der Geschichte erhob der italienische Staat Anfang 2010 Einspruch gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Seit Juli wird nun in Strassburg wieder verhandelt, Italien schickte zur Eröffnung gar seinen Aussenminister Franco Frattini ins Elsass, was die Bedeutung des Rechtsstreits unterstreicht.
Bis heute sind die Auswirkungen von Urteil und derzeitigen Verhandlungen noch unklar. Die entsprechende Erklärung der Menschenrechte, die als Basis des Strassburger Gerichts gilt und dieses indirekt überhaupt als zuständig erklärt sowie zum Urteil befugt, haben 47 europäische Staaten unterzeichnet (auch die Schweiz). Im Prinzip sind alle beteiligten Länder verpflichtet, dem Schiedsspruch von November 2009 Folge zu leisten, nicht etwa nur EU-Mitglieder. Denn der Strassburger Hof gehört organisatorisch zum Europarat und hat mit der EU nichts zu tun.
WIE GEHT ES IN DER SCHWEIZ WEITER?
Als Konsequenz der Vorfälle im luzernischen Triengen und in Staldenried (Wallis) reicht dieLuzerner CVP zwei Vorstösse ein. Einerseits lanciert sie via Luzerner Kantonsrat eine Standesinitiative, andererseits will sie in Bern eine parlamentarische Initiative starten. Letzteres übernimmt die CVP-Vizepräsidentin Ida Glanzmann-Hunkeler, in deren Entwurf die Forderung steht, dass «Symbole der christlich-abendländischen Kultur im öffentlichen Raum zulässig sind». Sie denkt dabei neben Kreuz und Kruzifix auch etwa an die Krippe oder … den Weihnachtsbaum (ohnehin ursprünglich ein heidnischer Brauch).